Arbeitsrecht: Kündigung wegen Alkoholabhängigkeit
Ein kurzer Ausflug, der vom Beamtenrecht bzw. Disziplinarrecht wegführt:
Auch im Arbeitsrecht kann eine Alkoholerkrankung ganz einschneidende Konsequenzen haben.
Es kann zu einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses kommen.
Ordentliche Kündigungen eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber sind nur wirksam, wenn sie sozial gerechtfertigt sind.
1.
Dies nimmt man an, wenn die Kündigung durch das Verhalten des Arbeitnehmers bedingt ist (sog. verhaltensbedingte Kündigung).
In aller Regel geht mindestens eine Abmahnung voraus, aber jedenfalls lässt sich feststellen, dass wiederholte Verstöße gegen ein betriebliches Alkoholverbot eine Kündigung rechtfertigen können.
Ein strengerer Maßstab wird bei Berufskraftfahrern, Baggerführern u. ä. angelegt. Hier genügt unter Umständen schon der einmalige Verstoß gegen ein Alkoholverbot für die Rechtfertigung einer Kündigung. Ebenso kann ein außerdienstlicher Alkoholkonsum eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen, wenn er zum Verlust der für die Arbeit notwendigen Fahrerlaubnis führt.
Gleiches gilt ggf. bei Schlechtleistungen und Fehlzeiten.
Nach wohl überwiegender Auffassung sind die Arbeitnehmer nicht verpflichtet, an einer Atemalkoholanalyse mitzuwirken oder sich Blut entnehmen zu lassen. Dann greift der Arbeitgeber auf Indizien zurück (Fahne, schwankender Gang ...).
2.
Letztlich kommt eine sogenannte personenbedingte Kündigung in Betracht, wenn der Umgang mit Alkohol den medizinischen Krankheitswert einer Sucht erreicht.
Man wendet dann die Regeln der krankheitsbedingten Kündigung an, denn auch bei anderen Erkrankungen kommt eine Kündigung in Betracht.
Der Arbeitgeber hat eine Zukunftsprognose anzustellen. Ist ein Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Kündigung nicht therapiebereit, so gilt er als vorläufig nicht heilbar. Ihm kann gekündigt werden.
Eine nach Zugang der Kündigung doch noch begonnene Therapie rettet ihn dann nicht mehr vor der Kündigung.
Beginnt der Arbeitnehmer vor Ausspruch der Kündigung eine Therapie, vielleicht gar im Einverständnis mit dem Arbeitgeber, so soll der Arbeitgeber den Erfolg abwarten, wenn dies betrieblich möglich ist.